Hinweisgeberkanal — servusKiDS gGmbH
Nach Umsetzung der europäischen Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein nationales Gesetz, sind Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern*innen seit dem 02. Juli 2023 dazu verpflichtet, einen sogenannten Hinweisgeberkanal zu implementieren.
Da auch unsere Organisation von dieser Verpflichtung betroffen ist, erhalten sie nachfolgend die Möglichkeit, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb der servusKiDS gGmbH aufmerksam zu machen und diese über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.
Damit solch eine Hinweismeldung möglich ist, muss der Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies ist der Fall, wenn es sich um einen Verstoß gegen EU-Recht oder nationale Rechtsvorschriften handelt. Der Gesetzgeber hat hierzu einen bestimmten Katalog festgelegt, welcher nachfolgende Anwendungsbereiche erfasst:
- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie
- Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit- und konformität
- Verkehrssicherheitsschutz
- Umweltschutz
- Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
- Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
- Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
- Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
Zusätzlich zum sachlichen Anwendungsbereich gibt es darüber hinaus auch noch den persönlichen Anwendungsbereich. Dieser definiert den Personenkreis, welcher als potenzieller Hinweisgeber in Frage kommt.Hierzu zählen insbesondere:
- Arbeitnehmerinnen, auch ehemalige ehrenamtliche Mitarbeiterinnen
- Bewerberinnen Praktikantinnen
- Dienstleister und deren Mitarbeiterinnen Anteilseigenerinnen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören
- aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleg*innen)
Durch Ihre Meldung tragen sie dazu bei, dass die Geschäftsführung der servusKiDS gGmbH mögliche Fehlverhalten von Einzelpersonen frühzeitig erkennen und diesen entgegensteuern kann. Weiterhin leisten sie einen großen Beitrag, durch den unsere Organisation vor größeren Schäden geschützt wird.
Dabei unterliegt Ihr Anliegen höchster Wichtigkeit und wird entsprechend geschützt. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien brauchen sie dabei nicht zu befürchten. Dies wird durch unsere internen Regelungen betreffend dem Hinweisgeberschutz sichergestellt und wäre darüber hinaus nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unzulässig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Wahrheitsgehalt der Information
Es lagen hinreichende Gründe vor anzunehmen, dass die zum Zeitpunkt der Meldung vorgelegten Informationen bezüglich des Gesetzesverstoßes der Wahrheit entsprachen.
Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet
Der gemeldete Verstoß bezieht sich auf eine Handlung oder Unterlassung, die vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst wird.
Nutzung des zulässigen Meldeweges
Sie haben den Hinweisgeberkanal genutzt, um Ihre Hinweismeldung zu übermitteln. Alternativ steht es ihnen frei, die Meldung über den externen Meldekanal zu übermitteln, welcher durch die zuständige Aufsichtsbehörde betrieben wird. In diesem Fall erfolgt die Bearbeitung der Meldung ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde.
Generell besteht für Unternehmen keine Verpflichtung Hinweismeldungen zu verfolgen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich fallen.
Wenn jedoch eine Hinweismeldung eingeht und der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist, so wird diese von der Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main entgegengenommen und bearbeitet. Hierbei handelt es sich um unseren unabhängigen Hinweisgeberschutz-Beauftragten, welcher von der Geschäftsführung beauftragt wurde.
Wir möchten betonen, dass bei der Bearbeitung von Hinweismeldungen zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person oder den Vorwurf gilt. Darüber hinaus werden sie über den aktuellen Stand der Bearbeitung innerhalb der vorgegebenen Fristen stets informiert. Dabei kann es aber auch erforderlich sein, dass unser Hinweisgeberschutz-Beauftragter mit ihnen bei Rückfragen in Kontakt treten muss. Hierfür bitten wir um Ihre Kooperation während des gesamten Prüfprozesses. Bitte beachten sie auch, dass die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche mit sich bringen kann.
Um sicherzustellen, dass Ihre Meldung vertraulich behandelt wird und die Integrität des gemeldeten Sachverhalts jederzeit gewahrt bleibt, bitten wir sie, für die Abgabe von Hinweismeldungen, ausschließlich den nachfolgenden Link zu nutzen. Somit kann gewährleistet werden, dass nur berechtigte Personen Zugang zu ihrer Hinweismeldung erhalten.
Der Hinweisgeberkanal der servusKiDS gGmbH ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-servuskids-ggmbh/
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